Ein Vertragsdokument, eine Waage der Justitia und die Hände einer juristischen Fachkraft

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Klare Grundlagen für digitale Projekte und laufende Betreuung. Ausschließlich für Geschäftskunden.

Stand 11. Juli 2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Brandea GbR

Eckige Klammern kennzeichnen Einzelangaben, die im jeweiligen Vertrag konkret festgelegt werden.

[konkreter Wert]im Vertrag festzulegen

Vertrag und Leistung

Präambel, §§ 1 bis 4

Präambel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Brandea GbR, Arnstorfer Straße 5, 94436 Simbach, nachfolgend Brandea, und ihren Geschäftskunden. Brandea entwickelt individuelle Websites, digitale Abläufe und Automatisierungen und erbringt vereinbarte Beratungs- und Betreuungsleistungen.

§ 1

Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  2. Brandea schließt auf Grundlage dieser AGB keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Der Kunde bestätigt vor Vertragsschluss in Textform, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließt; Brandea dokumentiert diese Bestätigung.
  3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Brandea ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
  4. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang.
§ 2

Vertragsunterlagen und Rangfolge

  1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem angenommenen Angebot, der Leistungsbeschreibung und den dort bezeichneten Anlagen. Der Auftrag regelt mindestens Leistungsumfang, Meilensteine und Fälligkeiten, Korrekturrunden, Abnahmekriterien, Übergabeumfang, Supportparameter und Exportformate; fehlt eine Regelung, gelten die Auffangwerte dieser AGB.
  2. Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge: individuelle Vereinbarung, Auftrag oder Leistungsbeschreibung, sachbezogene Fachanlage wie AVV, SLA oder KI-Anlage, danach diese AGB. In Fragen der Auftragsverarbeitung geht die AVV vor.
  3. Leistungs- und Preisangaben auf der Website sind noch kein bindendes Angebot.
  4. Es gilt die im Auftrag bezeichnete, mit Datum und Versionsnummer versehene AGB-Fassung. Eine spätere Änderung der Websitefassung ändert laufende Verträge nicht.
§ 3

Vertragsschluss

  1. Angebote sind für die dort genannte Frist bindend. Fehlt eine Frist, kann das Angebot innerhalb von [14] Kalendertagen angenommen werden. Terminzusagen im Angebot gelten nur bei Annahme innerhalb der Frist; danach bestätigt Brandea die Einplanung neu.
  2. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform zustande, sofern das Angebot keine abweichende Regelung enthält.
  3. Ein Kontaktformular, ein Erstgespräch oder eine Terminbuchung allein begründet keinen kostenpflichtigen Vertrag.
§ 4

Art und Umfang der Leistung

  1. Brandea schuldet nur die im Auftrag bezeichneten Leistungen und Ergebnisse.
  2. Bei Website-, Software- und Automatisierungsprojekten können konkrete, abnahmefähige Ergebnisse geschuldet sein. Bei Beratung, Workshops und bestimmten laufenden Leistungen kann die fachgerechte Tätigkeit geschuldet sein. Der Auftrag ordnet die Leistung ein.
  3. Rankings, Reichweite, Leads, Umsatz, Förderbewilligungen und wirtschaftliche Ergebnisse sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als garantierte Beschaffenheit vereinbart wurden.
  4. Brandea erbringt keine Rechts-, Steuer-, Versicherungs-, Finanzierungs- oder Beteiligungsberatung. Die technische Umsetzung von Rechtstexten oder Fachvorgaben ist keine rechtliche Prüfung.
  5. Brandea darf qualifizierte Unterauftragnehmer einsetzen und bleibt für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich. Datenschutzrechtliche Unterauftragsverarbeiter richten sich nach der AVV.

Projekt und Termine

§§ 5 bis 7

§ 5

Zusammenarbeit und Mitwirkung

  1. Beide Parteien benennen eine entscheidungsbefugte Ansprechperson.
  2. Der Kunde stellt die vereinbarten Inhalte, Zugänge, Daten, Freigaben und fachlichen Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig bereit.
  3. Brandea weist den Kunden auf erkennbare Lücken und deren Terminfolgen hin.
  4. Verzögert sich das Projekt aus dem Verantwortungsbereich des Kunden, verschieben sich betroffene Termine um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Wiedereinplanungszeit von höchstens [10] Werktagen. Brandea teilt den neuen Plantermin unverzüglich in Textform mit.
  5. Ruht das Projekt aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, länger als [4] Wochen, darf Brandea den erreichten Leistungsstand abrechnen und für die Wiederaufnahme eine Wiedereinarbeitungspauschale von [Wert] berechnen; dem Kunden bleibt der Nachweis, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Ruht das Projekt länger als [8] Wochen, kann Brandea den Weg der §§ 642, 643 BGB gehen (Entschädigung, Fristsetzung, Kündigungsrecht).
  6. Gesetzliche Rechte bei unterlassener Mitwirkung, insbesondere aus §§ 642 und 643 BGB, bleiben unberührt.
§ 6

Freigaben, Korrekturen und Change Requests

  1. Der Auftrag legt die enthaltenen Konzept-, Design- und Korrekturrunden fest. Enthält der Auftrag keine Angabe, sind zwei Korrekturrunden je freigabepflichtiger Etappe enthalten.
  2. Freigaben sollen in Textform erfolgen. Eine Freigabe bestätigt den jeweiligen Zwischenstand, ersetzt aber nicht die Abnahme des Gesamtwerks.
  3. Eine Abweichung vom vereinbarten Soll ist ein Mangel. Ein neuer Wunsch oder eine nachträgliche Änderung des freigegebenen Solls ist ein Change Request.
  4. Brandea setzt einen Change Request erst um, nachdem Umfang, Mehr- oder Minderpreis und Terminwirkung in Textform bestätigt wurden.
  5. Ohne bestätigten Change Request entstehen keine zusätzlichen Vergütungen.
§ 7

Termine und Leistungshindernisse

  1. Termine sind nur verbindlich, wenn sie im Auftrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Andere Angaben sind Plantermine.
  2. Termine beginnen erst, wenn die vereinbarten Startvoraussetzungen und Mitwirkungen vorliegen.
  3. Jede Partei informiert die andere unverzüglich über erkennbare Hindernisse und begrenzt deren Folgen.
  4. Bei höherer Gewalt oder nicht zu vertretenden erheblichen Störungen ruhen die betroffenen Pflichten für die Dauer der Störung. Bei laufenden Betreuungsleistungen entfällt die Vergütung anteilig für die Dauer des Ruhens. Dauert die Störung länger als [60] Kalendertage, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil in Textform beenden. Bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet, nicht verbrauchte Vorauszahlungen erstattet.

Preise und Zahlung

§ 8

§ 8

Preise, Fremdkosten und Zahlung

  1. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Der Festpreis umfasst nur den vereinbarten Leistungsumfang. Zusatzleistungen werden nur nach bestätigtem Change Request berechnet.
  3. Drittanbieter-, Lizenz-, Hosting-, Domain-, Druck-, Reise- und Medienkosten trägt der Kunde nur, wenn dies im Auftrag vereinbart oder vorab in Textform freigegeben wurde. Laufende Kosten für Domain, Hosting und Lizenzen trägt der Kunde ab deren Bereitstellung; § 11 regelt die Kontenführung.
  4. Sofern der Auftrag nichts anderes regelt, wird die Projektvergütung wie folgt fällig: 30 Prozent bei Vertragsschluss; damit reserviert Brandea die vereinbarte Projektkapazität und beginnt die Konzeptarbeit. 40 Prozent nach Freigabe des vereinbarten Konzepts oder Funktionsentwurfs, spätestens zehn Werktage nach dessen Bereitstellung, sofern der Kunde keine begründeten Einwände in Textform erhebt. 30 Prozent nach Abnahme. § 632a BGB bleibt unberührt. Für Aufträge ohne Konzept-Meilenstein gilt: 50 Prozent bei Vertragsschluss, 50 Prozent nach Abnahme.
  5. Eine Anzahlung wird auf die Schlussabrechnung angerechnet und ist keine pauschal nicht rückzahlbare Gebühr.
  6. Sechs Raten gelten nur, wenn sie im Auftrag mit Betrag und Fälligkeit vereinbart sind.
  7. Rechnungen sind innerhalb von [14] Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug fällig.
  8. Die gesetzlichen Verzugsfolgen (§§ 286, 288 BGB) und das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§ 320 BGB) bleiben unberührt. Gerät der Kunde mit einem nicht substantiiert in Textform bestrittenen Betrag in Verzug, darf Brandea nach Ankündigung mit [7] Tagen Nachfrist die korrespondierenden, noch nicht bezahlten Leistungsteile aussetzen. Vereinbarte Datensicherungen und sicherheitsrelevante Updates werden nicht ausgesetzt.

Abnahme und Mängel

§§ 9 und 10

§ 9

Abnahme von Werkleistungen

  1. Dieser Abschnitt gilt nur für abnahmefähige Werkleistungen.
  2. Brandea zeigt die Fertigstellung an und stellt eine prüffähige Fassung sowie die vereinbarten Prüfinformationen bereit.
  3. Der Kunde prüft das Werk innerhalb von [10] Werktagen und erklärt die Abnahme oder nennt mindestens einen konkreten Mangel. Die Prüffrist ist eine Ordnungsfrist; die Abnahmefiktion richtet sich ausschließlich nach Absatz 5.
  4. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie werden dokumentiert und im Rahmen der Nacherfüllung behoben.
  5. Reagiert der Kunde nicht, kann Brandea eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die Abnahmefiktion richtet sich nach § 640 Abs. 2 BGB. Schweigen ohne diesen Ablauf gilt nicht automatisch als Abnahme.
  6. Nimmt der Kunde das Werk ohne wesentliche gerügte Mängel produktiv in Gebrauch, gilt es [10] Werktage nach Beginn der produktiven Nutzung als abgenommen.
  7. Nach einer Mängelbeseitigung beschränkt sich die erneute Prüfung auf die behobenen Punkte und neu eingetretene Mängel.
  8. Teilabnahmen finden nur statt, wenn der Auftrag sie ausdrücklich vorsieht.
§ 10

Mängel und Nacherfüllung

  1. Brandea erbringt Werkleistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln nach dem vereinbarten Soll.
  2. Der Kunde beschreibt Mängel so konkret, dass Brandea sie nachvollziehen und reproduzieren kann.
  3. Brandea hat zunächst das Recht und die Pflicht zur Nacherfüllung. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Fehlschlagen, Unzumutbarkeit oder Verweigerung bleiben bestehen.
  4. Kein Mangel liegt vor, wenn eine Störung ausschließlich durch eine nicht freigegebene Änderung des Kunden oder Dritter, eine Nutzung außerhalb des dokumentierten Zwecks oder eine nicht von Brandea geschuldete Umgebung verursacht wurde.
  5. Hat Brandea die betroffene Wartung, Sicherung oder Drittanbieterintegration vertraglich übernommen, kann sie sich insoweit nicht auf eine nicht von ihr geschuldete Umgebung berufen. Störungen durch nicht freigegebene Eingriffe des Kunden oder Dritter bleiben auch dann keine Mängel; ihre Behebung ist vergütungspflichtige Zusatzleistung.
  6. Für Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  7. Die 30-Tage-Anpassungsgarantie umfasst kleine Text-, Bild- und Stil-Anpassungen am gelieferten Werk innerhalb von 30 Kalendertagen ab Go-live. Sie umfasst keinen Umbau der Struktur, keine neuen Funktionen und keine neuen Seiten. Sie erweitert die gesetzlichen Mängelrechte und verkürzt sie nicht.

Technik, KI und Rechte

§§ 11 bis 14

§ 11

Drittanbieter, Konten und Open Source

  1. Domain, Hosting und zentrale Produktivkonten werden im Regelfall von Vertragsbeginn an im Namen und auf Rechnung des Kunden geführt; die laufenden Kosten trägt der Kunde ab Bereitstellung. Brandea erhält nur die erforderlichen delegierten Zugriffe.
  2. Betreibt Brandea vereinbarungsgemäß Hosting oder Konten treuhänderisch auf eigenen Accounts (Managed-Betrieb), weist der Auftrag dies mit den laufenden Kosten aus. Bei Vertragsende überträgt Brandea Projekt und Daten in zumutbarer, offener Form auf ein Konto des Kunden.
  3. Drittanbieterbedingungen gelten zusätzlich, soweit ihre Dienste vereinbart eingesetzt werden. Brandea macht laufende Kosten und wesentliche Nutzungsgrenzen vor der Freigabe transparent.
  4. Brandea haftet für die fachgerechte Auswahl und Integration im vereinbarten Umfang, nicht aber pauschal für Ausfälle oder Änderungen eines rechtlich selbstständigen Drittanbieters außerhalb ihres Einflusses.
  5. Open-Source- und Drittkomponenten bleiben ihren Lizenzbedingungen unterstellt. Brandea dokumentiert die für Betrieb und Weiterentwicklung wesentlichen Abhängigkeiten.
  6. Ein wesentlicher Anbieterwechsel, der Funktion, Datenschutz, Kosten oder Rechte verschlechtert, erfordert die Zustimmung des Kunden.
§ 12

KI-gestützte Leistungen und Automatisierungen

  1. Brandea darf KI-gestützte Werkzeuge nur im vereinbarten und datenschutzrechtlich zulässigen Rahmen einsetzen. Die vertragliche Qualität bleibt Verantwortung von Brandea.
  2. Vertrauliche oder personenbezogene Kundendaten werden nicht ohne Rechtsgrundlage, erforderliche Verträge und vereinbarte Schutzmaßnahmen an KI-Anbieter übermittelt.
  3. Rohe KI-Ausgaben können fehlerhaft sein und sind nicht automatisch einzigartig oder urheberrechtlich geschützt. Brandea prüft und bearbeitet die vereinbarten Endergebnisse fachlich.
  4. Bei produktiven KI-Systemen legt eine KI-Anlage mindestens Zweck, Rollen, Datenkategorien, Anbieter, menschliche Kontrolle, bekannte Grenzen, Monitoring und Transparenzpflichten fest.
  5. Der Kunde nutzt ein KI-System nur innerhalb des dokumentierten Zwecks und nicht für verbotene Praktiken. Gesetzliche Rollen als Anbieter oder Betreiber richten sich nach der tatsächlichen Funktion, nicht nach der Bezeichnung im Vertrag.
  6. Die probabilistische Natur eines KI-Systems entschuldigt keine Abweichung von ausdrücklich vereinbarten Abnahmekriterien.
§ 13

Nutzungsrechte und Ownership

  1. Rechte an vom Kunden bereitgestellten Inhalten bleiben beim Kunden.
  2. Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde an den individuell für ihn geschaffenen, projektbezogenen Ergebnissen die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten, übertragbaren und unterlizenzierbaren Nutzungsrechte für alle bei Vertragsschluss bekannten Nutzungsarten, soweit gesetzlich möglich. Sie umfassen insbesondere Nutzung, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Bearbeitung, Verbindung mit anderen Werken und Weiterentwicklung. Brandea sichert zu, sich die für diese Rechtseinräumung erforderlichen Rechte an Beiträgen von Unterauftragnehmern einräumen zu lassen.
  3. Ab Bereitstellung zur produktiven Nutzung erhält der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht am jeweiligen Stand. Mit vollständiger Zahlung erstarkt es zu den Rechten nach Absatz 2. Gerät der Kunde mit der Schlusszahlung in Verzug, kann Brandea das einfache Nutzungsrecht nach den gesetzlichen Regeln widerrufen.
  4. Das Urheberrecht selbst wird nicht übertragen. Der Kunde erhält die für wirtschaftliche Nutzung und unabhängige Weiterentwicklung erforderlichen Nutzungsrechte.
  5. Vorbestehende Brandea-Werkzeuge, allgemeine Methoden, Bibliotheken, Templates und Know-how verbleiben bei Brandea. Mit Eintritt der Rechte nach Absatz 2 erhält der Kunde daran, soweit sie im Ergebnis technisch erforderlich sind, ein dauerhaftes, unwiderrufliches, nicht ausschließliches und für seine Dienstleister unterlizenzierbares Nutzungsrecht. Der Auftrag kann produktisierte Basiskomponenten benennen, die von der Ausschließlichkeit nach Absatz 2 ausgenommen bleiben.
  6. Open Source, Schriften, Stockmedien, APIs und andere Drittbestandteile richten sich nach ihren Lizenzen. Brandea setzt keine Komponente ein, die die vereinbarte Nutzung wesentlich beschränkt, ohne dies vorab offenzulegen.
  7. Sofern der Auftrag nichts anderes bestimmt, umfasst die Übergabe Quellcode oder Git-Repository, Zugänge, eine nutzbare Dokumentation und auf Wunsch eine Einweisung.
  8. Brandea darf Name, Logo, Screenshots, Ergebnisse oder Kennzahlen des Kunden nur aufgrund einer gesonderten ausdrücklichen Referenzfreigabe verwenden.
§ 14

Kundenseitige Inhalte und Rechte Dritter

  1. Der Kunde stellt sicher, dass er die erforderlichen Rechte an bereitgestellten Texten, Bildern, Marken, Daten und sonstigen Inhalten besitzt und dass die mitgeteilten Tatsachen richtig sind.
  2. Brandea weist auf erkennbare Rechts- oder Plausibilitätsrisiken hin, übernimmt aber ohne ausdrücklich beauftragte zulässige Fachprüfung keine Rechtsberatung.
  3. Der Kunde stellt Brandea von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit der Anspruch auf vom Kunden bereitgestellten Inhalten oder verbindlichen Anweisungen des Kunden beruht und der Kunde dies zu vertreten hat. Die Freistellung entfällt, soweit Brandea die Rechtsverletzung kannte oder grob fahrlässig nicht kannte oder durch eigenmächtige Änderungen verursacht hat. Brandea informiert den Kunden unverzüglich und stimmt die Rechtsverteidigung mit ihm ab.
  4. Die Freistellung gilt nicht, soweit Brandea den Anspruch durch eigene Änderungen oder eigenes Verschulden verursacht hat.

Vertraulichkeit und Datenschutz

§ 15

§ 15

Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Beide Parteien behandeln nicht öffentliche geschäftliche, technische und persönliche Informationen vertraulich und verwenden sie nur für den Vertrag.
  2. Ausgenommen sind nachweislich öffentliche, rechtmäßig bekannte oder zwingend offenzulegende Informationen.
  3. Die Vertraulichkeit gilt auch nach Vertragsende. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
  4. Verarbeitet Brandea personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine gesonderte AVV nach Art. 28 DSGVO.
  5. Die tatsächliche Datenschutzrolle richtet sich nach der realen Verarbeitung. Sie kann nicht pauschal durch diese AGB auf den Kunden verlagert werden.

Betreuung und Förderung

§§ 16 und 17

§ 16

Laufende Betreuung und Retainer

  1. Umfang, Stundenbudget, Supportkanal, Reaktionszeit, Wiederherstellungsziel und Backup-Verantwortung ergeben sich aus Auftrag und SLA.
  2. Reguläre Retainer laufen auf unbestimmte Zeit und können in Textform [bis zum letzten Kalendertag eines Monats zum Ende dieses Monats] gekündigt werden. Kündigungen sind an die im Auftrag benannte Adresse zu richten.
  3. Die Vergütung wird monatlich im Voraus fällig.
  4. Nicht genutzte Stunden [verfallen am Ende des Abrechnungsmonats], weil Brandea die Kapazität reserviert. Sie werden nicht ausgezahlt. [Vereinbarte Änderungsstunden können einmalig in den Folgemonat übertragen werden.] Brandea weist die geleisteten Stunden monatlich unaufgefordert aus.
  5. Mehrarbeit setzt eine vorherige Freigabe in Textform voraus und wird in der im Auftrag vereinbarten Taktung erfasst.
  6. Ist eine Wiederherstellung nach Störungen vereinbart, ist die dort genannte Zeit von [24] Stunden ein Leistungsziel ab Eingang der Meldung innerhalb der Servicezeiten [Montag bis Freitag, 9 bis 17 Uhr]. Wird das Ziel aus Gründen verfehlt, die Brandea zu vertreten hat, erhält der Kunde die im Auftrag geregelte Gutschrift [Deckel im Auftrag]; weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Das Ziel ruht, solange die Ursache außerhalb des Verantwortungsbereichs von Brandea liegt. Brandea benennt für Abwesenheiten eine Vertretung oder informiert über abweichende Servicezeiten.
  7. Fundament+ enthält eine feste Betreuungszeit von zwölf Monaten ab [Go-live, spätestens ab Abnahme]. Diese Leistung verlängert sich nicht automatisch. Eine anschließende Betreuung entsteht nur durch neue ausdrückliche Vereinbarung. Der Auftrag weist den monatlichen Betreuungsanteil aus; endet der Vertrag vor Beginn der Betreuungszeit, wird dieser Anteil nicht geschuldet. § 648 BGB bleibt für den Werkanteil unberührt.
  8. Brandea kann die Vergütung laufender Betreuungsleistungen mit einer Ankündigungsfrist von [6] Wochen in Textform anpassen. Im Fall einer Erhöhung kann der Kunde den Vertrag zum Wirksamwerden der Anpassung kündigen.
  9. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  10. Bei Vertragsende stellt Brandea die vereinbarten Exporte in offenen, maschinenlesbaren Formaten und die Zugänge innerhalb von [14] Kalendertagen bereit. Kundeneigene Produktivkonten oder Zugänge werden nicht wegen offener Forderungen zurückgehalten. Für noch nicht übertragene Arbeitsergebnisse gelten die Rechteabfolge aus § 13 und die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte.
§ 17

Fördermittelbegleitung

  1. Eine Förderung oder Bewilligung ist nicht geschuldet und, sofern der Auftrag nichts anderes bestimmt, keine Bedingung für die Vergütung.
  2. Der Kunde prüft seine Antragsberechtigung, macht vollständige und richtige Angaben und reicht den Antrag über sein eigenes Unternehmenskonto ein.
  3. Brandea unterstützt nur im ausdrücklich vereinbarten wirtschaftlichen und organisatorischen Umfang. Rechts- und Steuerberatung sowie die Entscheidung der Bewilligungsstelle sind nicht Gegenstand der Leistung.
  4. Soll eine Förderung genutzt werden, beginnt Brandea mit der förderrelevanten Umsetzung erst, wenn die Bewilligung vorliegt oder die Förderstelle einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn erlaubt hat. Den konkreten Freigabepunkt hält der Auftrag fest.

Haftung und Vertragsende

§§ 18 bis 20

§ 18

Haftung

  1. Brandea haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei übernommener Garantie, Arglist sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
  2. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Brandea auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  3. Bei sonstiger einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen.
  4. Die Haftungsregeln gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  5. Für Datenverlust richtet sich der ersatzfähige Wiederherstellungsaufwand nach der tatsächlich vereinbarten Backup-Verantwortung. Brandea kann sich nicht auf eine Kunden-Backuppflicht berufen, wenn Brandea selbst die betroffene Sicherung übernommen hat.
  6. Eine zusätzliche summenmäßige Haftungsgrenze wird erst nach Abgleich mit Berufshaftpflichtdeckung und typischem Höchstschaden vereinbart.
§ 19

Vertragsbeendigung bei Projekten

  1. Bei Werkprojekten bleiben das freie Kündigungsrecht des Kunden nach § 648 BGB und das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB unberührt.
  2. Nach einer Kündigung rechnen die Parteien den nachweisbaren Leistungsstand, ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb nach den gesetzlichen Regeln ab.
  3. Vorauszahlungen werden angerechnet. Nicht verdiente Beträge werden erstattet.
  4. Brandea übergibt den bezahlten, nutzbaren Projektstand und die dazu gehörenden vereinbarten Unterlagen. Nutzungsrechte richten sich nach § 13.
§ 20

Schlussbestimmungen

  1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Brandea. Gesetzliche ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
  3. Erklärungen zu Freigaben, Änderungen und Kündigungen sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Abreden haben unabhängig von ihrer Form Vorrang.
  4. Werden einzelne AGB-Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil oder unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen nach § 306 BGB bestehen. An die Stelle der Klausel tritt das Gesetz.
  5. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

Begriffserklärungen

Unverbindliche Lesehilfe, kein Vertragsbestandteil.

Abnahme
die Erklärung des Kunden, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß ist; sie löst die Schlussrate und den Beginn der Verjährungsfristen aus.
Abnahmefiktion
der gesetzlich geregelte Fall, in dem ein Werk als abgenommen gilt, ohne dass der Kunde es ausdrücklich erklärt, etwa wenn er eine gesetzte Frist ungenutzt verstreichen lässt oder das Werk produktiv in Gebrauch nimmt.
Ausschließliches Nutzungsrecht
das Recht, ein Werk allein zu nutzen; niemand sonst, auch Brandea nicht, darf es dann ohne Zustimmung verwenden. Der Kunde erhält es nach vollständiger Zahlung.
AVV
Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO; regelt, wie Brandea personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet.
Change Request
ein neuer Wunsch oder eine Änderung eines bereits freigegebenen Stands; wird vor Umsetzung mit Umfang, Preiswirkung und Terminwirkung bestätigt.
Freistellung
die Zusage, jemanden von berechtigten Ansprüchen Dritter zu befreien; stützt sich ein Anspruch auf vom Kunden gelieferte Inhalte oder Anweisungen, trägt der Kunde die Folgen.
Höhere Gewalt
ein unvorhersehbares Ereignis außerhalb der Kontrolle beider Parteien, das die Leistung vorübergehend unmöglich macht; die betroffenen Pflichten ruhen für die Dauer der Störung.
Managed-Betrieb
Brandea betreibt Hosting oder Konten treuhänderisch auf eigenen Accounts; Kosten werden ausgewiesen, beim Vertragsende wird auf ein Kundenkonto übertragen.
Mitwirkung
die Pflicht des Kunden, Inhalte, Zugänge, Daten und Freigaben vollständig, richtig und rechtzeitig bereitzustellen, damit das Projekt vorankommt.
Nacherfüllung
die Behebung eines Mangels durch Nachbesserung; Brandea hat dazu zunächst das Recht und die Pflicht, bevor weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden greifen.
Retainer
ein laufendes Betreuungspaket mit festem monatlichen Umfang; die Vergütung wird im Voraus fällig, nicht genutzte Stunden verfallen am Monatsende, weil die Kapazität reserviert wird.
SLA
Service Level Agreement; die vereinbarten Support-Parameter wie Reaktionszeit, Wiederherstellungsziel und Servicezeiten.
Textform
eine lesbare Erklärung mit Namensnennung auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b BGB); eine E-Mail genügt, eine handschriftliche Unterschrift ist nicht nötig.
Werkleistung
eine Leistung, bei der ein konkretes, abnahmefähiges Ergebnis geschuldet ist (Werkvertrag), etwa eine fertige Website, im Unterschied zur reinen Tätigkeit.